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Zum Ende der Seite springen Urteil des Europäischen Gerichtshofs Bahn-Holding darf Schienennetz behalten
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Hannibal Lektor
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Lampe Urteil des Europäischen Gerichtshofs Bahn-Holding darf Schienennetz behalten Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen



Die Deutsche Bahn muss sich nicht von der DB Netz AG trennen. Laut dem EGH-Urteil verstößt Deutschland nicht gegen eine EU-Richtlinie, die die Trennung des Bahnbetriebes vom Schienennetz vorschreibt.





Das Schienennetz in Deutschland darf weiterhin von einem Unternehmen innerhalb der Deutschen Bahn AG betrieben werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies am Donnerstag in Luxemburg eine Klage der EU-Kommission ab. Die Kommission sah in der Tatsache, dass die DB Netz AG als Eigner der Infrastruktur Teil der Bahn-Holding ist, einen Verstoß gegen die Bahn-Richtlinie der EU. Diese schreibt die Trennung des Bahnbetriebs vom Schienennetz vor. Die höchsten EU-Richter urteilten aber, die deutsche Unternehmenskonstruktion entspreche den EU-Vorschriften.

Das Gericht wies auch eine Klage ab, die sich gegen eine ähnliche Organisation der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) richtete. Es erklärte jedoch die Rechtsvorschriften in Spanien und Ungarn hinsichtlich der Trennung von Bahnbetrieb und Schiene für illegal.

Die EU-Kommission war der Auffassung, der unabhängige Betreiber der Schienen-Infrastruktur dürfe nicht in eine Holding, der auch Eisenbahnunternehmen angehörten, eingegliedert werden. Geschehe dies doch, so seien zusätzliche Maßnahmen nötig, um die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers zu garantieren. Die 15 Richter des Europäischen Gerichtshofes teilten diese Auffassung nicht.


Rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit

Die Unternehmen in den beiden fraglichen Staaten - DB Netz und ÖBB Infrastruktur - müssten von der Holding "rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig sein", bekräftigte der EuGH. Tatsächlich verfügten diese beiden Firmen "über eine gesonderte Rechtspersönlichkeit sowie über eigene Organe und Mittel, die sich von denjenigen ihrer jeweiligen Holding unterscheiden".

Die von der EU-Kommission geforderten "zusätzlichen Maßnahmen" seien in der Richtlinie nicht erwähnt - sie könnten daher von den EU-Staaten auch nicht verlangt werden. Die Richter wiesen auch Kritik der Kommission an den Kompetenzen einer deutschen "Regulierungsstelle" für Streitfragen zurück.


Quelle

06.03.2013 10:04
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