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Zum Ende der Seite springen BGH-Entscheid - Renovierungsklausel in Mietverträgen ungültig
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 BGH-Entscheid - Renovierungsklausel in Mietverträgen ungültig Hannibal Lektor 13.07.2013 09:02

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Hannibal Lektor
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Lampe BGH-Entscheid - Renovierungsklausel in Mietverträgen ungültig Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen



BGH-Entscheid - Renovierungsklausel in Mietverträgen ungültig


Hunderttausende Mieter können aufatmen: Eine Quotenklausel im Mietvertrag, die den Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgesuchten Malers zur Grundlage von Renovierungskosten macht, sind ungültig.





Hunderttausende Mieter müssen beim Auszug ihre Wohnung nicht renovieren oder anteilige Kosten dafür übernehmen, weil der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen gekippt hat. Demnach sind sogenannte Quotenklauseln ungültig, die den "Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts" zur Berechnungsgrundlage von Renovierungsarbeiten machen, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) am Freitag in Berlin zu dem BGH-Urteil (Az: VIII ZR 285/129) mitteilte.

DMB-Direktor Lukas Siebenkotten zufolge müssen Mieter mit solchen Klauseln im Vertrag beim Auszug weder renovieren noch anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn die im Mietvertrag genannten Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.


Schönheitsreparaturklauseln weithin üblich

Mittlerweile sind in nahezu allen Mietverträgen Schönheitsreparaturklauseln enthalten. Üblicherweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart, wonach etwa nach fünf oder sieben Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Falls ein Mieter früher auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die sogenannte Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter wenigstens einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt.

Eine solche Klausel ist laut BGH nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist. Dies sei bei der nun gekippten Klausel nicht der Fall, weil sie nahelegt, dass der Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrages habe und der Mieter keinen günstigeren Kostenvoranschlag einholen könne.


Quelle

13.07.2013 09:02
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