Wie in jedem Jahr gelten auch in diesem veränderte Vorschriften bei den Steuergesetzen. Die wichtigsten hat COMPUTER BILD für Sie zusammengetragen.
Grundfreibeträge
Die Grundfreibeträge bleiben bei 8.004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für verheiratete Steuerpflichtige. Auf ein zu versteuerndes Einkommen bis zu diesem Betrag wird keine Einkommensteuer erhoben. Bitte beachten Sie, das einbehaltene Abgeltungssteuer von Kapitalerträgen nur über eine Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden kann.
Kinderfreibetrag und Kindergeld
Den Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld bekommen Eltern volljähriger Kinder für 2012 dann, wenn das Kind in Erstausbildung/im Erststudium steht, egal was es verdient hat. Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung muss zum Erhalt von Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld nachgewiesen werden, dass das volljährige Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist oder nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 400 Euro ausübt.
Rentenversicherung, Versorgungswerke, Rürup-Rente
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungswerken und der Rürup-Rente können mit 74 Prozent der Beitragssumme, maximal aber mit 14.800 Euro als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Altersrenten
Altersrenten, die im Jahr 2012 angelaufen sind, sind zu 64 Prozent steuerpflichtig.
Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen sind wie bisher maximal in Höhe von 13.805 Euro abzugsfähig, wenn sie der Empfänger als sonstige Einkünfte versteuert. Ab dem 1. Januar 2010 sind darüber hinaus auch geleistete Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat, steuerlich abzugsfähig ? und vom Begünstigen zu versteuern.
Vereinfachungen bei verbilligter Vermietung
Die Folgen einer verbilligten Wohnraumüberlassung zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der Marktmiete entfallen. Ab dem 1. Januar 2012 gelten 66 Prozent der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug. Das Erfordernis einer Totalüberschussprognose entfällt.
Kinderbetreuung
Kosten für Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Die Kinderbetreuungskosten werden ab 2012 als Sonderausgaben abgezogen. Der Erwerbsstatus der Eltern spielt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine Rolle mehr. Die Steuerermäßigung wird gewährt, wenn das zu betreuende Kind zwischen 0 und 14 Jahren alt ist. Kinderbetreuungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden und es eine Rechnung gibt, müssen dem Finanzamt aber nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Überprüfen Sie, ob der Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind bereits überschritten wurde. Soweit möglich, können die Höchstbeträge durch verzögerte oder vorgezogene Zahlung im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 optimal genutzt werden.
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