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Versteckte Laufzeit-Klauseln in Online-Verträgen ungültig |
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Laut einem Urteil des Amtsgericht Minden sind automatische Verlängerungen von Online-Verträgen nicht gültig, wenn der Kunde nicht deutlich auf die entsprechende Klausel hingewiesen wird. Ein Internet-Unternehmen klagte gegen einen seiner Nutzer, der sich weigerte, nach Ablauf eines Monats die Gebühr der nächsten 30 Tage zu zahlen. Wie die Justiz entschied, war er mit diesem Handeln im Recht.
Der Kläger bot im Netz offenbar die Schaltung von Anzeigen an. Bei der Buchung einer 30-tägigen Laufzeit handelte man sich allerdings eine automatische Verlängerung des Abonnements ein. Dabei war der Hinweis auf die Verlängerung und die somit zusätzlich entstehenden Kosten, im Bestellvorgang kaum ersichtlich. Entsprechend weigerte sich einer der Kunden, die Rechnung für den Nachfolgemonat zu begleichen, da er kein Interesse mehr an der Nutzung des Angebots hatte.
Nachdem die Firma gegen ihren ehemaligen Kunden geklagt hatte, kam das Amtsgericht Minden nun zu einem Urteil. Die Justiz befand, dass der Käufer nicht damit rechnen könne, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und sogar noch unterhalb des Zurück-Buttons eine wichtige Information zur Vertragsdauer befindet. Entsprechend sei der Vertragsteil gemäß § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches, ?Überraschende und mehrdeutige Klauseln? nicht gültig. Ein Detail von solcher Wichtigkeit wie die Laufzeit müsse dem Kunden im Rahmen der Bestellung angezeigt werden, so das Gericht. Die Justiz konnte nicht anerkennen, dass mehrere Klicks für die Anzeige von derartigen Hinweisen notwendig sind.
Entsprechend ist der angeklagte Kunde nun offiziell nicht verpflichtet, das vermeintlich fällige Geld zu zahlen. Inwiefern sich das Urteil auf andere Fälle beziehen lässt, bleibt abzuwarten. Bei Streitigkeiten, ob ein vermeintlich wichtiger Hinweis auffällig genug platziert wurde, wird vermutlich nach wie vor ein Gericht den jeweiligen Einzelfall klären müssen.
Quelle
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