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Zum Ende der Seite springen Steuern sparen: Zehn Top-Tipps für Selbstständige
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Hannibal Lektor
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Drücken Sie Ihre Abgabenlast: Selbstständige können Ihre Steuern durch Ausnutzen der neuen Gesetze sowie Ausschöpfen der vorhandenen Möglichkeiten mindern. COMPUTER BILD gibt Ratschläge, worauf Sie achten sollten.





1. Elektronische Bilanz:

Alle Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind künftig zur Abgabe eines Jahresabschlusses in elektronischer Form verpflichtet (sogenannte E-Bilanz). Dies gilt erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2011. Zwar ist bis 2013 die Einreichung in Papierform möglich, dennoch sollte bereits jetzt geprüft werden, ob die verwendete Software die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.


2. Elektronische Rechnungsstellung:

Bislang mussten elektronische Rechnungen mit einer Signatur versehen sein, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Diese Anforderung wurde bereits ab 1. Juli 2011 deutlich entschärft. Nun genügt es, wenn der Empfänger der elektronisch übermittelten Rechnung (etwa per E-Mail) sicherstellt, dass die Rechnung tatsächlich zur empfangenen Leistung gehört. Seitens der Finanzverwaltung gibt es seit dem 2. Juli 2012 ein BMF-Schreiben mit der Klarstellung, wie dieses Kontrollinstrument auszusehen hat. Das BMF-Schreiben im PDF-Format finden Sie HIER.


3. Abschreibungen gezielt einsetzen

Wer noch im alten Wirtschaftsjahr ohnehin anstehende Investitionen durchführt, kann zumindest zeitanteilig die Abschreibung gewinnmindernd geltend machen.


4. Sonderabschreibung

Für kleine und mittelgroße Unternehmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, den Gewinn durch Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent über vier Jahre ab Anschaffung/Herstellung zu mindern.


5. Geringwertige Wirtschafsgüter

Abschreibungspotenzial gibt es auch durch geringwertige Wirtschaftsgüter, die bis zu einem Wert von 410 Euro sofort abgesetzt werden können. Alternativ zur 410-Euro-Regel gibt es auch die sogenannte Poolabschreibung. Dabei werden sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro aber nicht mehr als 1.000 Euro betragen haben, in einen jährlichen Sammelposten eingestellt. Dieser ist pro Jahr um ein Fünftel aufzulösen.


6. Investitionsabzugsbetrag

Wer in den nächsten drei Wirtschaftsjahren in bewegliches abnutzbares Anlagevermögen investieren will, kann in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Zu den Voraussetzungen befragen Sie bitte Ihren Steuerberater.


7. Teilwertabschreibung auf Anlagevermögen

Prüfen Sie, ob sich der Wert von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dauerhaft auf unterhalb des Buchwertes gemindert hat.


8. Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen

Achten Sie bei der Inventur zum 31. Dezember 2012 darauf, ob die gelagerten Vorräte unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken sind. Teilwertabschreibungen auf das Umlaufvermögen sind beispielsweise auch dann möglich, wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken.


9. Rücklagen zur Übertragung von stillen Reserven

Um bei der Veräußerung oder beim Ausscheiden von Wirtschaftsgütern die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden hat der Gesetzgeber bestimmte Rücklagenformen vorgesehen. Am gebräuchlichsten sind die Reinvestitionsrücklage gemäß Paragraph 6b des Einkommensteuergesetzes und die Ersatzbeschaffungsrücklage (Verlust auf Grund höherer Gewalt, Diebstahl).


10. Rückstellung für Instandsetzungsmaßnahmen

Sollten Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen notwendig sein, sollten Sie diese nicht auf die lange Bank schieben, sondern noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres durchführen, um die Kosten noch 2012 abziehen zu können. Wenn die Instandhaltungen nicht mehr bis zum 31. Dezember 2012 durchgeführt werden, so können Sie trotzdem die Kosten für das Material als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist. Die Bildung einer gewinnmindernden Instandhaltungsrückstellung kommt in Betracht, wenn die anstehenden Instandhaltungsarbeiten im Jahr 2013 in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen dafür können dann bereits in 2012 durch die Rückstellung berücksichtigt werden.


Quelle

13.02.2013 10:11
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