Wer unrechtmäßig erlangte Daten ankauft und verwendet, wird hart bestraft. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der den Tatbestand der sogenannten Datenhehlerei im Strafgesetzbuch verankern soll. Der Teufel steckt aber im Detail.
Kampf den Datenhehlern!
Im Juni 2012 vereinbarten die Landesjustizminister, dass Datenhehlerei in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll. Sprich: Wer unrechtmäßig erlangte Passwörter oder Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, ankauft oder sich verschafft beziehungsweise weiterverkauft oder beim Verkauf hilft, macht sich in Zukunft strafbar. Das gilt auch für die Beschaffung und den Verkauf der Daten, die durch die vorerwähnten Passwörter oder Sicherungscodes eigentlich vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sein sollen.
Lange Haftstrafe droht
Das hessische Justizministerium arbeitete seit Juni 2012 an der Ausformulierung des Gesetzes. Ein Entwurf liegt jetzt vor und tauchte zuerst auf den Webseiten des IT-Portals ?Netzpolitik? auf. Demzufolge sieht der neu einzurichtende § 259a des Strafgesetzbuches (StGB) vor, dass die vorgenannten Taten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Auch der bloße Versuch, in den Besitz von Passwörtern oder Daten zu gelangen, soll demnach strafbar sein.
Hehler härter bestraft als der Stehler
Was auffällt: Der Entwurf des § 259a StGB nimmt ausdrücklich auf § 202 StGB Bezug. Darin ist festgelegt, dass derjenige, der die Passwörter oder die Daten stielt, mit Freiheitsentzug von maximal drei Jahren beziehungsweise Geldstrafe rechnen muss. Mit anderen Worten: Das neue Gesetz gegen die Datenhehlerei bestraft den Hehler strenger als den Stehler.
Steuerfahnder, Journalisten und Blogger ausgenommen?
Nun fragt man sich: ?Was passiert denn zukünftig mit den Steuerfahndern, die in der Vergangenheit die Steuersünder-CDs aus der Schweiz ankauften und so Steuerbetrügern und Millionen hinterzogener Euro auf die Schliche kamen ? dürfen die jetzt diese CDs nicht mehr erwerben?? ? Die Antwort lautet: Jein! Denn in Absatz 5 des Gesetzentwurfes heißt es: ?Die Absätze 1 bis 4 (in denen wurde der Tatbestand der Hehlerei benannt; Anmerkung der Redaktion) gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.? Dürfen Steuerfahnder also auch weiterhin die aus dunklen Quellen stammenden Datensammlungen ankaufen? Die Formulierung ?rechtmäßiger dienstliche Pflichten? könnte hier zu Problemen führen, da es sich zwar um eine dienstliche Pflicht handelt, als Steuerfahnder den Steuersündern auf die Spur zu kommen; aber eben nur im rechtlich zulässigen Rahmen. Dagegen sind Journalisten, die oft davon leben, dass ihnen im Zuge einer investigativen Recherche Informationen ?unter der Hand? weitergeleitet werden, durch diesen Zusatz geschützt.
Aber was passiert, wenn zum Beispiel ein Blogger auf seiner Webseite Informationen veröffentlicht, die er sich nur durch die Verwendung von Daten, die eigentlich unter Verschluss sind, beschafft hat und der ? anders als der Journalist ? das nicht beruflich tut? Diese Frage beantwortet das Gesetz wie folgt: Da es sich nicht um eine berufliche Recherche handelt, ist der Blogger ein Hehler. Von sogenannten Whistleblowern, also Angestellte in Firmen oder Behörden, die vertrauliche Informationen über Missstände in ihren Unternehmen weitergeben oder aufdecken, ganz zu schweigen. Und genau das stößt bei Netzaktivisten auf harsche Kritik.
Der Teufel steckt im Detail
Auch an der Wortwahl im Gesetzentwurf gibt es einiges auszusetzen. So argumentiert Netzpolitik-Autor Andre Meister, dass es schon strafbar sein soll, wenn man sich Daten oder Passwörter beschafft in der Absicht, sich zu bereichern der andere zu schädigen. Doch wie soll der Begriff der ?Schädigung? ausgelegt werden? Zählt zum Beispiel auch das Finden und Veröffentlichen einer Sicherheitslücke dazu?
Viel Arbeit bis zur Verabschiedung
Dass Datenhehlerei zukünftig strafbar ist, ist sicherlich richtig. Der finale Gesetzestext soll dem Bunderat wohl im Laufe dieses Jahres zur Abstimmung vorgelegt werden. Die vorgenannten Beispiele zeigen aber, dass es bei der Ausarbeitung des Gesetzes noch viel Arbeit und Klärungsbedarf gibt.
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